Sachverhalt

Am 21. Januar 2002 schloss die Gesellschaft X. AG (Beschwerdeführerin) einen bis Ende 2006 gültigen Rahmenliefervertrag mit der Gesellschaft Y. AG (Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass dieser Vertrag am 31. Dezember 2002 hinfällig wurde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Behauptung sowie die Gültigkeit einer Kündigung. Sie hat das Schiedsgericht der Handelskammer Zürich angerufen, das am 23. Januar 2007 einen Zwischenentscheid erließ, in dem festgestellt wurde, dass der Rahmenvertrag auch nach dem 31. Dezember 2002 gültig geblieben ist und die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung nichtig ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. Mai 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Zwischenentscheid nicht ein, da im Falle der Gutheißung der Beschwerde keine Endentscheidung getroffen werden könnte und kein schwer wiedergutzumachender Nachteil nachgewiesen wurde.

Erwägungen

Ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch einen Ablehnungsantrag betrifft, kann nur dann Gegenstand einer Beschwerde in Zivilsachen sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Da im internen Schiedsverfahren die Nichtigkeitsbeschwerde kassatorischer Natur ist, kann das Bundesgericht im Falle der Gutheißung der Beschwerde nur dann eine Endentscheidung herbeiführen, wenn die zuständige Beschwerdeinstanz selbst entscheiden kann oder die Schiedssprüche von der Gutheißung der…