Sachverhalt

Die Gesellschaft X. AG ist Eigentümerin eines Grundstücks (Parzelle Nr. 3524) in Obfelden, bei dem der Verdacht auf einen belasteten Standort besteht. Der Kanton Zürich ist Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. 3525, bei der ebenfalls der Verdacht auf Belastung besteht. Im Jahr 2002 hat der Kanton die Gesellschaft X. AG angewiesen, eine detaillierte Untersuchung ihres Grundstücks durchzuführen. Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die schließlich vor dem BGE landete.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass, obwohl die Gesellschaft X. AG verpflichtet ist, bei den Untersuchungen auf ihrem Grundstück mitzuwirken und diese zu dulden, der Kanton als Eigentümer eines wesentlichen Teils des möglicherweise belasteten Standorts und Verantwortlicher für die Anwendung des Umweltrechts selbst die erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen für den gesamten…