Sachverhalt
Die M. Bau AG, eine Aktiengesellschaft, deren Brüder Edwin und Hans-Rudolf M. jeweils ein Drittel des Aktienkapitals halten, hat für 13 Arbeitnehmer Entschädigung wegen Witterungseinflüssen beantragt, nachdem es im Januar und Februar 1985 zu einer Schlechtwetterperiode gekommen war. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern hat den Entschädigungsantrag von Edwin und Hans-Rudolf M. abgelehnt, da sie als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder die Entscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnten und daher gemäß Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Leistungsanspruch ausgeschlossen seien. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hat ihrer Beschwerde stattgegeben und die Rechtsprechung zum früheren Art. 31 Abs. 1 lit. c VZV angewendet. Daraufhin hat das Staatssekretariat für Wirtschaft Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der klare Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, der die vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen genau definiert, keinen Raum für eine von diesem Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung lässt. Im Unterschied zur Rechtsprechung zum früheren Recht sind die von dieser Bestimmung erfassten Personen vollständig vom Leistungsanspruch ausgeschlossen, ohne dass ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen gewährt werden könnten.
Da…