Sachverhalt

Die Banken A. und B. hatten ihr Personal bei der genossenschaftlich organisierten X. versichert. Als sie Anfang 1994 von der G. bzw. der L. übernommen wurden, kündigten diese den jeweiligen Anschlussvertrag mit der X. per 31. Dezember 1994. Auch das Informatikpersonal, das zum Unternehmen M. gewechselt hatte, war davon betroffen. Offenbar ebenfalls auf den 31. Dezember 1994 kündigten die S. und die T. je ihren Anschlussvertrag mit der X. Die X. reichte dem Bundesamt für Sozialversicherung am 18. Dezember 2000 einen Verteilungsplan ein, den dieses mit Verfügung vom 25. April 2002 genehmigte. Dagegen erhoben die G. (welche zuvor die L. übernommen hatte), die Vorsorgeeinrichtung der G., die M. und die Vorsorgeeinrichtung der M. erfolglos Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Anschliessend gelangten sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Verteilungsplan grundsätzlich als ausreichend klar und nachvollziehbar. Allerdings ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Deckungskapital von Abgangs- und Fortbestand nicht auf den gleichen Stichtag berechnet hat. Für das austretende Personal stellte sie auf den 31. Dezember 1994 ab, während sie das Deckungskapital des Fortbestands auf den 1. Januar 1995 bestimmte. Dies ist nicht zulässig, da die Teilliquidation auf einen einheitlichen Stichtag vorzunehmen…