Sachverhalt
Herr [M.], Jahrgang 1945, Mechaniker, war von 1985 bis 2003 bei der Firma X. AG beschäftigt. Im September 2003 wurde bei ihm ein linksseitiges Pleuramesotheliom, eine durch Asbest bedingte Berufskrankheit, diagnostiziert. Nach mehreren Chemotherapiezyklen verschlechterte sich sein Zustand zunehmend, und er verstarb am 28. Juli 2004. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die medizinische Behandlung und zahlte Taggelder, verweigerte jedoch der Witwe und der Tochter von Herrn [M.] die Gewährung einer Integritätsentschädigung. Das Kantonale Versicherungsgericht Genf hob diesen Entscheid auf und erkannte den Anspruch auf Entschädigung an. Daraufhin erhob die SUVA Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung nur dann besteht, wenn die Beeinträchtigung von Dauer ist, d.h. wenn sie mit mindestens gleicher Schwere während des gesamten Lebens des Versicherten fortbesteht. Bei einer schweren und unheilbaren Berufskrankheit, die die Lebenserwartung erheblich verkürzt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mindestens ein Jahr zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Besserung durch Behandlung nicht mehr zu erwarten ist, und dem Ableben verstrichen sind. Im vorliegenden Fall sind jedoch nur acht Monate und eine Woche zwischen dem Ende der kurativen Behandlung und dem Ableben vergangen, was für den Anspruch auf Integritätsentschädigung nicht ausreicht.
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