Sachverhalt

X erlitt im September 1984 während seines Militärdienstes einen schweren Unfall, der zur Amputation seiner beiden Hände, einer Verletzung des rechten Auges und Narben im Gesicht führte. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) erkannte die volle Verantwortung der Militärversicherung an und gewährte X verschiedene Leistungen im Rahmen seiner medizinischen, persönlichen und beruflichen Rehabilitation. Nach Prüfung der Frage der Integritätsrente legte das BAMV den Grad der Schädigung auf 60% fest und löste die Rente zum 1. Januar 1986 ab. X bestritt diesen Satz und den Ablösebetrag. Das kantonale Gericht gab dem Rekurs teilweise statt und legte den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. April 1985 fest. X rekurrierte an das Eidgenössische Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass der Grad der Integritätsschädigung aufgrund des Verlusts beider Hände, der Verletzung des rechten Auges und der Narben im Gesicht auf 70% festzulegen ist. Der Verlust beider Hände führt nämlich nicht nur zum vollständigen Verlust der Greiffunktion, sondern auch zu einer erheblichen Einschränkung der Wahrnehmungs-, Ausdrucks- und körperlichen Kontaktfähigkeiten, was eine sehr schwere Beeinträchtigung der Integrität darstellt. Darüber hinaus entsteht der Anspruch auf die Integritätsrente ab dem 1. Dezember 1984, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine rekonstruktive plastische Chirurgie nicht mehr gegeben waren und der Zustand des Stumpfes insgesamt absehbar war. Schließlich muss die Ablösung der Rente auf der Grundlage des massgebenden…