Sachverhalt

X Inc. hat die Beschlagnahme aller Vermögenswerte beantragt, die AY und BY bei der Bank Z in Chiasso hinterlegt haben, insbesondere des Girokontos 87530/be in Höhe von 218'758.40 CHF. Der Betreibungsbeamte hat die Beschlagnahme der AY und BY gehörenden Vermögenswerte auf diesem Konto angeordnet. AY und BY haben Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte ihr Miteigentum seien. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonalen Gerichts des Tessins hat ihren Rekurs gutgeheißen und die Beschlagnahmen für nichtig erklärt. X Inc. hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt, um dieses Urteil aufzuheben und die Gültigkeit der Beschlagnahmen feststellen zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass, soweit nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass die internen Beziehungen zwischen den Inhabern eines Gemeinschaftskontos mit Einzelunterschrift in einem Miteigentum bestehen, die Regelung des Bundesgerichts zur Beschlagnahme und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaften nicht anwendbar ist. Die Beschlagnahme betrifft in einem solchen Fall den Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bank, der jedem Kontoinhaber zusteht.

Der andere Kontoinhaber, soweit auch seine Forderung beschlagnahmt ist, muss sich auf die Vindikation gemäß Art. 106 ff. SchKG berufen. Ein solches Verfahren wäre jedoch sinnlos, wenn der…