Sachverhalt

Am 15. September 1983 ordnete die Tessiner Aufsichtsbehörde für die Anwendung der Bundesverordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland gemäß Art. 16 der Verordnung die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung für eine Parzelle in Montagnola, die X gehört, an. Anschließend beantragte die Bank Y die Versteigerung des Grundstücks aufgrund der Verwertung einer Erst- und einer Zweithypothek. Die Tessiner Aufsichtsbehörde ersuchte daher den Friedensrichter von Lugano-Campagna, die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung von den Eheleuten Z an X festzustellen und die Versteigerung des Grundstücks anzuordnen. Die Bank Y bestritt den von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin angeordneten Aufschub der Versteigerung.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer war der Ansicht, dass Art. 41 der Grundbuchverordnung keine Möglichkeit vorsehe, die Verwertung des Pfandrechts aufzuschieben, da der Streit über die Gültigkeit der Eigentumsübertragung den Verkaufspreis nicht beeinflusse. Allerdings prüfte die Kammer, ob die gemäß Art. 16 der Bundesverordnung angeordnete Verfügungsbeschränkung den Versteigerungsverkauf dennoch verhindere.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass es nicht klar sei, ob eine solche Beschränkung von den Wirkungen des Art. 960 ZGB erfasst werde. Auf jeden Fall muss das Betreibungsamt die Konsequenzen dieser Beschränkung für die Zwangsrealisierung der Immobilie ermitteln. Da…