Sachverhalt
N. arbeitete seit 1981 als Kontrollhilfskraft in einer Maschinenfabrik mit einem Monatslohn von 2'750 CHF. Am 31. Januar 1986 kündigte er sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ende März 1986, da ihm nach seiner Ansicht die zu Beginn des Jahres gewährte Gehaltserhöhung zu gering ausgefallen war. Da er keine neue Stelle gefunden hatte, meldete er sich ab 1. April 1986 bei der Arbeitsvermittlung Burgdorf arbeitslos und begann, Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Er stempelte regelmäßig bis zum 25. April 1986 und konnte am 28. April 1986 eine Stelle in einer Druckerei aufnehmen.
Durch Entscheidung vom 22. April 1986 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Zweigstelle Burgdorf-Emmental) den Anspruch von N. auf Arbeitslosenentschädigung für 25 Tage ab 1. April 1986 aus, da er sein Arbeitsverhältnis in der Maschinenfabrik gekündigt hatte, ohne eine andere Anstellung sicher zu haben.
Erwägungen
Gemäß Art. 30 Abs. 3 AVIG bestimmt sich die Dauer der Aussetzung des Entschädigungsanspruchs allein nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitslosen, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Dauer der Arbeitslosigkeit ist nämlich weitgehend unabhängig vom Willen des Arbeitslosen, insbesondere wenn er aktiv nach einer Stelle sucht.
Entgegen der Auffassung der kantonalen Instanz kann die Dauer der Aussetzung nicht auf die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit beschränkt werden.…