Sachverhalt
In diesem Fall wurde ein FIAT-Fahrzeug im Wert von 5'000 CHF vom Gläubiger Geiser beim Schuldner Pulver gepfändet. Das Fahrzeug war unter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Kreditgesellschaft "Abri" verkauft worden, der noch ein Restbetrag von 400 CHF zu zahlen war. Obwohl das Fahrzeug auf den Namen des Schuldners Pulver zugelassen ist, der es auch allein nutzt, behauptet seine Ehefrau, Käuferin zu sein und Eigentümerin zu werden, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Das Betreibungsamt Bern hat ein Drittwiderspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG eingeleitet, nachdem der Gläubiger Geiser Widerspruch eingelegt hatte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Fristansetzung jedoch aufgehoben, da sie der Ansicht war, dass Frau Pulver Mitbesitzerin des Fahrzeugs sei und das Betreibungsamt daher gemäss Art. 109 SchKG vorgehen müsse.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist der Ansicht, dass das Fahrzeug trotz des Eigentumsvorbehalts zugunsten der Kreditgesellschaft "Abri" so zu pfänden ist, als gehöre es bereits dem Käufer. Denn wirtschaftlich gesehen gehört die mit einem Eigentumsvorbehalt belastete Sache bereits dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer macht sein Rücknahmerecht gemäss Art. 226 OR geltend. Die Pfändung des Fahrzeugs wurde auch von niemandem angefochten.
Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass der Streit um den Besitz des gepfändeten Fahrzeugs geht und nicht um einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Eigentumserwerb. Daher ist der tatsächliche Besitz der Sache für die Rollenverteilung zwischen den Parteien gemäss Art. 106 bis 109 SchKG entscheidend.
Im vorliegenden Fall zeigt die Tatsache, dass das Fahrzeug auf den Namen des Schuldners Pulver…