Sachverhalt
X. war Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Gesellschaft M. AG, die im März 1984 nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Frau Z., als Gläubigerin der Gesellschaft, beantragte die Wiedereintragung von M. AG ins Handelsregister und machte geltend, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses noch ein nicht realisiertes Aktiv in Form von sechs Keramikmaschinen in Deutschland besessen habe. Frau Z. erhob zudem Haftungsansprüche gegen den Verwaltungsratspräsidenten wegen mittelbaren Schadens.Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung muss ein Gläubiger, der die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft beantragt, lediglich die Voraussetzungen für diese Wiedereintragung und das Bestehen seiner Forderung glaubhaft machen, da es Sache des Richters und nicht der Handelsregisterbehörden ist, endgültig über diese Fragen zu entscheiden. Die Registerbehörden können dem Gläubiger nur dann einen Prozess gegen die Gesellschaft verweigern, wenn er seine Ansprüche auf einem anderen, ihm zumutbaren Weg geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall hat Frau Z. zwar geltend gemacht, dass die Keramikmaschinen kein mehr nicht verteiltes Aktiv der M. AG darstellen, wie die Justizdirektion eingeräumt hat, aber sie hat neben ihrer Forderung auch Haftungsansprüche gemäss Art. 755 ff. OR erhoben. Das Bundesgericht erachtet, dass sich Frau Z. auf Art. 756 Abs. 2 OR berufen kann, auch…