Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Z. wurde im Jahr 2001 wegen des Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern angeklagt. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) bei ihm abgenommen, um ein DNA-Profil zu erstellen. Der Beschwerdeführer beantragte die Vernichtung des WSA und des DNA-Profils, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Erstellung und Speicherung des DNA-Profils im Strafverfahren zulässig war. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Abnahme des WSA und die Erstellung des DNA-Profils seine persönliche Freiheit verletzten und dass die Speicherung des DNA-Profils nicht notwendig sei.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig war. Es kam zu dem Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung grundsätzlich unzulässig ist, es aber eine Ausnahme gibt, wenn es um den Datenschutz geht.

2. DNA-Profil-Informationssystem

Das Bundesgericht erläuterte das DNA-Profil-Informationssystem und seine Zwecke. Es stellte fest, dass das System dazu dient, DNA-Profile von verdächtigen Personen und von Tatortspuren zu vergleichen, um Straftaten aufzuklären und zu verhindern.

3. Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht prüfte die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung und Speicherung von DNA-Profilen. Es stellte fest, dass die Erstellung und Speicherung von DNA-Profilen auf § 76 StPO/BS und der…