Sachverhalt
Die Stiftung SWITCH, die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit der Verwaltung und Zuteilung der .ch-Domains beauftragt ist, gründete 2009 die Tochtergesellschaft switchplus ag, die ebenfalls im Bereich der Domain-Registrierung und weiterer Internetdienstleistungen tätig ist. Das BAKOM eröffnete daraufhin ein Aufsichtsverfahren gegen SWITCH und verfügte, dass SWITCH sicherstellen muss, dass switchplus ag von keinen werbewirksamen Leistungen von SWITCH profitiert, die anderen Wholesale-Partnern nicht zur Verfügung stehen. SWITCH erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, die vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von SWITCH schliesslich vollumfänglich gut.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass SWITCH als Registerbetreiberin für die .ch-Domains eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und insofern an die Grundrechte gebunden ist. Gegenüber ihren Wholesale-Partnern, die im Wettbewerb um die Registrierung von Domains stehen, muss SWITCH das Gleichbehandlungsgebot beachten.
Soweit SWITCH jedoch im Retail-Bereich, also gegenüber Endkunden, in Konkurrenz zu ihren Wholesale-Partnern steht, unterliegt sie nicht der Grundrechtsbindung, sondern kann sich auf ihre Wirtschaftsfreiheit berufen. Sie darf daher für ihre Retail-Tätigkeit, auch über ihre Tochtergesellschaft…