Art. 13 AEFV
Verfahren und Bedingungen der Übertragung
1 Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
- a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
- b. Qualifikationen und Eigenschaften der Bewerberin;
- c. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
- d. Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; und e. Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.
2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
3 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuteilung und Verwaltung von ".ch"-Domain-Namen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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