Erwägungen

Die Stiftung SWITCH ist als Registerbetreiberin für die Domain ".ch" vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen beauftragt worden. Im Zusammenhang mit der Gründung der Tochtergesellschaft switchplus ag eröffnete das BAKOM ein Aufsichtsverfahren gegen SWITCH und verpflichtete diese unter anderem, sicherzustellen, dass switchplus ag von keinen werbewirksamen Leistungen der SWITCH profitiert, die anderen Wholesale-Partnern nicht zur Verfügung stehen.

SWITCH erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und bestätigte die Verpflichtung in Ziffer 3 der Verfügung. Dagegen erhebt SWITCH nun Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass SWITCH als Registerbetreiberin zwar eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und gegenüber ihren Wholesale-Partnern dem Gleichbehandlungsgebot untersteht. Im Verhältnis zu den Endkunden ist SWITCH jedoch Konkurrentin ihrer Wholesale-Partner und steht zu ihnen im Wettbewerb, sowohl in Bezug auf die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen als auch in Bezug auf weitere privatwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen.

Soweit es um diese Wettbewerbstätigkeiten geht, kann sich SWITCH auf die Wirtschaftsfreiheit berufen und für ihre Tätigkeit, auch über eine Tochtergesellschaft, Werbung betreiben. Ein…