Sachverhalt
Giacomo A. hatte im November 1981 eine Invalidenrente beantragt, aber sein Antrag wurde von der Ausgleichskasse Basel-Stadt am 12. Juli 1982 mit der Begründung abgelehnt, dass keine Invalidität vorliege, die zu einer Rente berechtigt. Im November 1982 stellte Giacomo A. einen neuen Antrag, woraufhin ein ärztliches Gutachten angeordnet wurde. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem Drittel vorliegt, und führte dazu, dass die Ausgleichskasse ihm ab dem 1. März 1983 eine volle Rente gewährte. Die kantonale Rekurskommission legte den Beginn des Rentenanspruchs jedoch auf den 1. November 1981 fest, da sie die erste Entscheidung vom 12. Juli 1982 angesichts des Gutachtens vom 24. Februar 1983 als offensichtlich fehlerhaft erachtete. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV nicht gegen Bundesrecht verstößt, soweit die Überprüfung ex nunc Wirkung entfaltet. Diese Verordnungsbestimmung kann nur dann angewendet werden, wenn der Fehler, der zur Überprüfung geführt hat, bei der Beurteilung einer spezifischen Frage des Invalidenversicherungsrechts begangen wurde, was hier der Fall ist.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass der Mangel bereits im Dezember 1982 erkannt wurde, als der Verwaltung der ärztliche Bericht über die…