Sachverhalt

Die X. AG ist Eigentümerin eines Grundstücks in Wetzikon, das gemäß dem kommunalen Zonenplan von 1986 in der Industriezone A lag. Im Zuge einer Zonenplanrevision im Jahr 1998 wurde das Grundstück mit Ausnahme eines schmalen Streifens der Erholungszone zugewiesen. Die X. AG erhob daraufhin Entschädigung wegen materieller Enteignung, was von der Schätzungskommission und dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass es sich bei der Umzonung des Grundstücks von der Industrie- in die Erholungszone um eine entschädigungspflichtige Auszonung handelt und nicht um eine entschädigungslose Nichteinzonung. Zwar können Zonenpläne, die unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes erlassen wurden, entsprechend geänderter Verhältnisse angepasst werden, ohne dass dies grundsätzlich eine Entschädigung auslöst. Allerdings muss zusätzlich geprüft werden, ob die Berechtigung zum Bauen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte realisiert werden können. Dabei sind die Fristen zu berücksichtigen, mit denen die Planung zu…