Sachverhalt
X. hat am 22. März 1991 einen Mietvertrag für ein Restaurant mit [Y.] für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 abgeschlossen. Die jährliche Miete wurde auf CHF 245'000.- plus CHF 12'000.- für Nebenkosten festgelegt, zahlbar in monatlichen Vorauszahlungen von CHF 21'417.- am 1. des Monats. Am 9. Dezember 1992 mahnte Y. X. zur Zahlung der fälligen Dezembermiete und gewährte ihm eine zusätzliche Frist von 30 Tagen. Am 11. Januar 1993, dem letzten Tag der Frist, zahlte X. die Dezembermiete per Postauftrag, aber die Zahlung ging erst am 13. Januar bei [Y.] ein. Daraufhin kündigte [Y.] den Mietvertrag am 3. Februar 1993 zum 31. März 1993 und erneut am 12. Februar 1993 wegen Nichtzahlung der Januarmiete. Das Erstgericht und das Kantonsgericht gaben diesen Kündigungen statt. X. legte Beschwerde beim BGE ein.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung darf die Situation des Gläubigers bei Begleichung einer Geldforderung durch einen Dritten wie die Post nicht ungünstiger sein als bei Barzahlung. Die Zahlung gilt daher nur dann als rechtzeitig, wenn der Zahlungsauftrag so früh erteilt wird, dass das Verfahren vor Ablauf der Zahlungsfrist abgeschlossen ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Mietrecht.
Im vorliegenden Fall erfüllte die Zahlung der Dezembermiete per Postauftrag am letzten Tag der…