Sachverhalt
Am 6. Februar 1974 bog [B.] mit seinem Fahrzeug von der General-Guisanstrasse in die Tösstalstrasse in Winterthur ein. Als er die Lichtsignalanlage passierte, zeigte diese Rot. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass er die Haltelinie bei Rotlicht bereits überfahren hatte oder dass er vor Eintritt des Rotlichts noch hätte anhalten können.
Der Einzelrichter des Bezirks Winterthur erklärte [B.] wegen Missachtung des Rotlichts (Art. 27 Abs. 1 SVG) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 50 Franken. Ein Nichtigkeitsrekurs von [B.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. Juni 1975 abgewiesen.
[B.] erhob Nichtigkeitsrekurs und beantragte die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Die Stadtpolizei Winterthur beantragte die Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
Gemäss dem Bundesgericht hat das Obergericht das Bundesrecht bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 4 lit. a und Art. 54 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) nicht verletzt. Wer bei Erscheinen des Gelblichts nicht mehr vor der Haltelinie anhalten kann, muss dies dennoch nach der Haltelinie, aber vor der Kreuzung tun, insbesondere wenn ihm das Rotlicht die Einfahrt in die Kreuzung verbietet.
Der Zweck der Lichtsignalanlagen ist es, einen bestimmten Strassenbereich (Kreuzung, Fussgängerübergang, Baustelle, Verengung usw.) zu schützen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn das Anhalten zwingend ist, sobald die Anlage es anordnet und es noch vor dem…