Sachverhalt
X. betreibt eine Metzgerei in St. Gallen. Am 12. November 1970 wurde er dabei erwischt, wie er Fleischprodukte aus den Lagerräumen der Firma Ernst Sutter AG in Teufen stahl, und sofort festgenommen. Er gestand, regelmäßig zusammen mit einem anderen Täter Fleischprodukte im Wert von etwa 20'000 Franken bei Ernst Sutter AG und etwa 30'000 Franken bei Frigaliment in St. Margrethen gestohlen und dann in seiner Metzgerei weiterverkauft zu haben.
Die Firma Ernst Sutter AG beantragte die Konkurseröffnung über X. ohne vorherige Betreibung gemäß Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG aufgrund der zu ihren Lasten begangenen Diebstähle. Der Einzelrichter für Konkurssachen am Bezirksgericht St. Gallen gab diesem Antrag statt und eröffnete am 3. Dezember 1970 den Konkurs über X., da dieser der Firma Ernst Sutter AG im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG aufgrund der Diebstähle zum unredlichen Schuldner geworden sei.
Der Beschwerderichter für Betreibungs- und Konkurssachen am Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung am 19. Januar 1971 ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass X. zwar betrügerische Handlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG begangen habe, jedoch nicht durch die zum Nachteil der Gläubigerin Ernst Sutter AG verübten Diebstähle, sondern durch den Weiterverkauf der gestohlenen Waren.
X. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung von Art. 4 BV durch willkürliche Auslegung von Art. 190 SchKG und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerderichters vom 19. Januar 1971 und die Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung.
Erwägungen
Gemäß Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann der Konkurs insbesondere über jeden "Schuldner" eröffnet werden, der "betrügerische Handlungen zum Nachteil seiner Gläubiger begangen oder versucht hat". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Schuldner bereits vor Begehung der betrügerischen Handlung Schuldner der durch die Handlung geschädigten Person gewesen sein muss, so dass die Voraussetzungen für eine sofortige Konkurseröffnung nicht erfüllt sind, wenn das Schuldverhältnis erst infolge der betrügerischen Handlung entstanden ist.
Selbst wenn man die über mindestens ein Jahr hinweg begangenen Diebstähle als mehrere eigenständige betrügerische Handlungen ansehen und der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 41 OR…