Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat der Vater (der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts eingelegt, sein Besuchsrecht gegenüber seiner Tochter Catherine aufzuheben. Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass sich der Vater seit der Geburt seiner Tochter nicht ernsthaft um sie gekümmert habe und dass es andere triftige Gründe gebe, die den Entzug seines Besuchsrechts rechtfertigten, insbesondere die Tatsache, dass der Stiefvater von Catherine die soziale und psychologische Rolle eines Elternteils gegenüber ihr vollständig übernommen habe.Erwägungen
Das BGE hat die Beschwerde des Vaters abgewiesen. Es hat daran erinnert, dass Art. 274 Abs. 2 ZGB darauf abzielt, das Kind zu schützen und nicht, die Eltern zu bestrafen. Die Verweigerung oder der Entzug des Besuchsrechts kann nur gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten der Eltern dem Wohl des Kindes zuwiderläuft. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich der Vater nicht ernsthaft um seine Tochter gekümmert habe, da er seit ihrer Geburt keinen Kontakt zu ihr gehabt habe, abgesehen von einem einzigen erfolglosen Versuch. Die vom Vater angeführten Gründe für sein Desinteresse wurden nicht als überzeugend erachtet.
Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass ein anderer triftiger Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vorlag, nämlich die Tatsache, dass der Stiefvater von…