Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde, die A. gegen ein Urteil des Zürcher Kantonsgerichts eingelegt hat, mit dem er wegen illegaler Ausübung der Tätigkeit als Depotbank ohne Bewilligung gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG) verurteilt wurde. Die Taten ereigneten sich zwischen Mitte 1971 und Mitte 1972, in welcher Zeit A. Delegierter des Verwaltungsrats und Direktor der Bank X. war, die ohne die erforderliche Bewilligung als Depotbank tätig war.

Das Eidgenössische Finanzdepartement hatte A. 1976 eine Buße auferlegt. Er verlangte ein Gerichtsurteil, das ihn 1977 für schuldig befand. Das Urteil wurde 1978 vom Zürcher Kantonsgericht in der Berufung bestätigt. Daraufhin erhob A. Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und machte Verjährung und Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zur Verjährung führte es aus, dass auch wenn die Verjährung der Strafverfolgung eine umstrittene Frage (prozessual oder materiellrechtlich) sei, Art. 337 StGB anwendbar sei und die rückwirkende Anwendung der neuen strengeren Verjährungsbestimmungen verhindere. Die Verjährung war jedoch noch nicht eingetreten, da die zum Tatzeitpunkt geltenden neuen Bestimmungen des Art. 52 Abs. 3 AFG eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorsahen, die zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht abgelaufen war.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des…