Art. 106 VStrR

1 Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2 Strafbarkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschäftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem alten Recht.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 190 ff
    · 07.04.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Verfolgungsverjährung
    · 09.01.1979 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 30.11.1978 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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