Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob Schiedsentscheide, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) am 1. Januar 1989 gefällt wurden, noch nach kantonalem Recht oder bereits nach dem neuen eidgenössischen Recht angefochten werden können.

Die Parteien sind die Firma A. als Beschwerdeführerin sowie die Firma B. und das Schiedsgericht Z. als Beschwerdegegner. Der Schiedsentscheid wurde vor dem 1. Januar 1989 gefällt, die Anfechtung aber erst danach eingereicht.

Das Bundesgericht musste somit entscheiden, ob das neue IPRG-Recht oder das bisherige kantonale Recht auf das Anfechtungsverfahren anzuwenden ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Schiedsentscheide, die vor dem 1. Januar 1989 gefällt wurden, noch nach dem bisherigen kantonalen Recht angefochten werden können. Entscheidend ist dabei das Datum des Schiedsentscheids, nicht das Datum der Anfechtung.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass das neue IPRG-Recht zwar grundsätzlich sofort und umfassend anwendbar sein soll, Übergangsbestimmungen aber eine Ausnahme für bereits hängige Verfahren vorsehen. Zudem wäre es rechtstaatlich problematisch, wenn Parteien ihre Rechtsmittel…