Sachverhalt
Die X. AG ist Eigentümerin von Grundstücken in der Industriezone von Heerbrugg. In ihrem östlichen Bereich befindet sich eine Bestockung, die vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen als Wald eingestuft wurde. Die X. AG erhob Einsprache und beantragte, dass es sich bei der Bestockung nicht um Wald im Rechtssinn handle. Der Regierungsrat gab der X. AG zunächst Recht, doch das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und qualifizierte die Bestockung als Wald. Gegen dieses Urteil erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Bestockung sowohl quantitativ als auch qualitativ die Voraussetzungen für die Annahme von Wald erfülle. Insbesondere erfülle sie Wohlfahrtsfunktionen, da sie einen optisch-ästhetischen Wert habe und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen diene. Der Umstand, dass die Bestockung teilweise mit Fremdkörpern durchsetzt sei, stehe der Waldqualifikation nicht entgegen.
Das Bundesgericht verneinte, dass es sich bei der Bestockung um eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Waldgesetzes handle. Dafür sei erforderlich, dass die Bestockung mit einer Gestaltungsabsicht angelegt oder…