Art. 13 WaG
Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
1 Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.
2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
3 Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wald in Industriezone, Begriff der "Grünanlage"27 Zitierungen
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2Waldfeststellung19 Zitierungen
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3Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)17 Zitierungen
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4Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art…4 Zitierungen
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5Waldfeststellung; Geltung des statischen oder dynamischen Waldbegriffs0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen29.10.2008 · 9 Zitierungen
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8 Zitierungen17.12.2004 · 8 Zitierungen
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6 Zitierungen19.08.2003 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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