Sachverhalt
X., geboren 1958, wurde mehrmals auf der Grundlage einer Entscheidung der Obersten Behörde Y. vom 9. Juli 1991 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik untergebracht. Sein Antrag auf sofortige Entlassung vom 11. Juli 1991 wurde vom Kantonalen Departement des Innern am 23. Juli 1991 abgelehnt, und die Beschwerde von X. gegen diese Entscheidung wurde auch vom Kantonalen Verwaltungsgericht am 31. Juli 1991 abgelehnt.
Mit einer Beschwerde in Verwaltungssachen an das BGer vom 16. September 1991 beantragte X. die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und seine sofortige Entlassung aus der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.
Das Verwaltungsgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde in Verwaltungssachen.
Das BGer hat die Beschwerde in Verwaltungssachen teilweise gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um das Verfahren zu ergänzen und eine neue Entscheidung zu treffen.
Erwägungen
Art. 397e Ziff. 5 ZGB sieht vor, dass Entscheidungen über die Unterbringung zu Unterstützungszwecken unter Mitwirkung von Sachverständigen getroffen werden müssen. Allerdings präzisieren weder das Gesetz, die EMRK noch die Botschaft des Bundesrats vom 26. September 1977 über die Unterbringung zu Unterstützungszwecken, was unter "Sachverständiger" zu verstehen ist und welche Umstände der Bestellung des vom Gericht vorgesehenen Sachverständigen entgegenstehen können.
Bei einer erstmaligen Unterbringung können die Ärzte der Klinik in der Regel als Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB angesehen werden, auch wenn sie Beamte und damit in gewissem Maße vom Staat abhängig sind. Wenn eine Person jedoch mehrmals aus den gleichen Gründen in derselben Klinik untergebracht wird und das Gericht sich bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von Art. 397a ZGB erfüllt sind, ausschließlich auf die Berichte des behandelnden Arztes oder seiner Vorgesetzten stützt, kann die Objektivität des Gutachtens nicht mehr hinreichend gewährleistet sein. Der Sachverständige, der gemäß Art. 397e Ziff. 5 ZGB ein neutraler Gehilfe des Richters sein sollte, kann dann nicht mehr als unparteiisch angesehen werden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Ablehnung von Sachverständigen. Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich durch kantonales Recht geregelt, so…