Sachverhalt
Am 7. Dezember 1982 erlitt Damian J., geboren am 16. Mai 1921 und obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als Fussgänger einen schweren Verkehrsunfall. Er zog sich schwere Verletzungen zu, die einen fünfmonatigen Spitalaufenthalt und mehrere Aufenthalte im SUVA-Rehabilitationszentrum in Bellikon erforderten. Ab dem 27. Februar 1984 wurde er als soweit arbeitsfähig erklärt, nahm jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Mit Entscheid vom 4. Juni 1984 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. März 1984 eine Invalidenrente wegen einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3% sowie eine Integritätsentschädigung von 25% zu. Sie bestätigte diese Entscheidung in ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 1984. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, ihm eine Rente wegen einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60% zuzusprechen, wobei er insbesondere die Rechtswidrigkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV geltend machte. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 1985 ab. Der Versicherte erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, um seine erstinstanzlichen Anträge erneut geltend zu machen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass Art. 28 Abs. 4 UVV, der vorsieht, dass der Invaliditätsgrad aufgrund des hypothetischen Einkommens zu bemessen ist, das ein Versicherter mittleren Alters erzielen würde, wenn er aufgrund seines…