Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Schweizerischen Kreditanstalt (Hypothekargläubigerin) und der Gesellschaft X. AG (Schuldnerin) im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen eine Liegenschaft. Die Schweizerische Kreditanstalt beantragte, dass die Liegenschaft nacheinander mit und ohne die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Beschränkung des Ausnutzungskoeffizienten) versteigert wird, aber dieser Antrag wurde von den kantonalen und Bundesbehörden abgelehnt.

Im April 1993 schloss die Gesellschaft U. AG (Rechtsvorgängerin von X. AG) eine Vereinbarung mit den Nachbareigentümern über die Berechnung des Ausnutzungskoeffizienten und belastete ihre Liegenschaft Nr. 2168 (belastet mit einem Grundpfandrecht zugunsten der Schweizerischen Kreditanstalt) mit einer Nutzungsbeschränkung von jeweils 200 m2 zugunsten der Nachbargrundstücke. Diese Nutzungsbeschränkungen wurden im Mai 1993 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ins Grundbuch eingetragen.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Liegenschaft Nr. 2168 durch die Schweizerische Kreditanstalt beantragte diese, dass die Liegenschaft nacheinander mit und ohne die öffentlich-rechtliche Beschränkung versteigert wird, aber dieser Antrag wurde von den kantonalen und Bundesbehörden abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Nutzungsbeschränkung zwar auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhte, sie jedoch eine von der Gemeindebehörde angeordnete und ins Grundbuch eingetragene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung darstellt. Diese Beschränkung kann im Rahmen des Zwangsverkaufs nicht aufgehoben…