Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Dielsdorf wegen fortgesetzten vollendeten und versuchten Steuerbetrugs bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer verurteilt. Später leitete die Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen X. wegen Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 1982 und 1983 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auferlegte X. eine Strafsteuer wegen Steuerhinterziehung, obwohl er bereits wegen Steuerbetrugs bestraft worden war. X. erhob staatsrechtliche Beschwerde mit der Begründung, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoße.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zwischen den Tatbeständen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung Idealkonkurrenz besteht. Der Steuerbetrug erfasst nicht vollständig den Unrechtsgehalt der Steuerhinterziehung, da für den Steuerbetrug die Hinterziehungsabsicht genügt, der Eintritt des Erfolgs, also der Steuerhinterziehung, jedoch nicht erforderlich ist. Zudem sehen die Steuergesetze beim Steuerbetrug die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig vor. Daher kann der Beschwerdeführer sowohl wegen Steuerbetrugs als auch wegen Steuerhinterziehung bestraft werden, ohne dass der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt wird.

Allerdings…