Sachverhalt
- Die B. AG und die F. GmbH (Klägerinnen) schlossen am 16. März 1987 mit der A. AG (Beklagte) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Bau eines Parkhauses in Konstanz. Die A. AG stellte der Z. AG (Beklagte) eine Erfüllungsgarantie in Höhe von 2 Millionen DM aus. - Am 25. September 1987 gab die Z. AG eine gesamtschuldnerische Bürgschaftserklärung zugunsten der Arbeitsgemeinschaft ab, die dem deutschen Recht unterliegt. - Nach Streitigkeiten zwischen den Parteien verklagten die Klägerinnen die Z. AG vor dem Handelsgericht Zürich auf Auszahlung der Garantie. Die Z. AG erhob eine Widerklage auf Zahlung einer Forderung der A. AG. - Das Handelsgericht gab der Hauptklage statt und wies die Widerklage ab. Die Z. AG legte Berufung gegen dieses Urteil ein.Erwägungen
- Nach der bisherigen Rechtsprechung und dem geltenden schweizerischen IPR sind die Parteien frei, das auf ihre Vertragsverhältnisse anwendbare Recht zu wählen. Die Frage, ob ein Verweisungsvertrag geschlossen wurde, ist nach schweizerischem Recht, dem Gerichtsstand, zu prüfen. - Das Handelsgericht sah in der Bürgschaftserklärung der Z. AG vom 25. September 1987 eine normative Verweisung auf deutsches Recht, die die Z. AG aufgrund…