Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde von Herrn M. gegen den Entscheid des IV-Amtes Schwyz und des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Die Hauptfrage betrifft die Prüfung der Umstände im Hinblick auf die Gewährung eines Pflegebeitrags für Minderjährige sowie die Beweiskraft eines Erhebungsberichts des IV-Amtes für die Bewertung des Grades der Hilflosigkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass für die Bewertung des Grades der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 AHVV die Frage der Beweiskraft eines Ortserhebungsberichts (gemäß Art. 69 Abs. 2 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) im Wesentlichen dieselbe ist wie bei einem Anspruch auf Beiträge für Hauspflege oder Hilfsmittel.

Ein solcher Erhebungsbericht hat volle Beweiskraft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Er wird von einer qualifizierten Person erstellt, die die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie die aus den medizinischen Diagnosen resultierenden Einschränkungen und Unterstützungsbedürfnisse kennt; bei Unklarheiten über körperliche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens sind Rückfragen bei den medizinischen Fachkräften nicht nur zulässig, sondern notwendig; die Angaben der Personen, die Hilfe leisten, in der Regel die Eltern, werden berücksichtigt, wobei Meinungsunterschiede im Bericht…