Sachverhalt
[R.], geboren 1953, heiratete 1974 und hatte 5 Kinder. 1989 zog die Familie nach Wallis. Die ehelichen Beziehungen verschlechterten sich, mit körperlicher und psychischer Gewalt des Ehemannes gegen die Frau. Am 15. März 1993, als der Ehemann seine Frau mit einer Pistole bedrohte, ergriff diese die Waffe und erschoss ihn. Wegen Totschlags verurteilt, wurde [R.] für schuldig befunden, in einem vermeintlichen Notstand gehandelt zu haben. Die Walliser Ausgleichskasse und die Versicherung Zürich verweigerten ihr den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, dass sie vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt habe.Erwägungen
Art. 38 Abs. 1 UVG sieht vor, dass ein Hinterbliebener, der den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat, keinen Anspruch auf Geldleistungen hat. Diese Bestimmung entspricht der Logik des Systems der obligatorischen Unfallversicherung, das keine vorsätzlich verursachten Schäden deckt. Obwohl [R.] in einem vermeintlichen Notstand gehandelt hat, stellte der Strafrichter fest, dass sie vorsätzlich, mit Bewusstsein und Willen gehandelt hat. Daher war die Zürich berechtigt, ihr gemäß Art. 38 Abs. 1 UVG den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu verweigern.
Im Gegensatz zu Art. 18 Abs. 1 AHVG, der den Anwendungsorganen einen gewissen…