Sachverhalt
Der ausgeschlagene Nachlass von P. wurde für insolvent erklärt und seine Liquidation im Wege des summarischen Verfahrens am 17. Juni 1985 beschlossen. Ein Anspruch gegen [L.] auf Rückgabe des Aktienkapitals der Gesellschaft O. Inc. in Panama und von 200 Aktien der Gesellschaft O. S.A. in Genf wurde auf Antrag der Gesellschaft [G.] in das Inventar aufgenommen. Die Verwaltung bot den Gläubigern die Abtretung dieses Anspruchs an, die die Gesellschaft [G.] am 13. Oktober 1986 beantragte. Die Gesellschaft O. Inc. erhob Beschwerde gegen dieses Abtretungsangebot, da es ihrer Ansicht nach verfrüht war. Am 7. Januar 1987 wies die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde ab.
Am 17. Februar 1987 beantragte die Gesellschaft O. Inc. die Liquidation des Konkurses in ordentlicher Form und die Aussetzung jeder Abtretung bis zur zweiten Gläubigerversammlung. Am 9. März 1987 lehnte die Verwaltung eine Verschiebung der Abtretung ab und nahm am 10. März 1987 die förmliche Abtretung der Forderung an die Gesellschaft [G.] vor.
Daraufhin erhob die Gesellschaft O. Inc. Beschwerde gegen diese Abtretung und beantragte, dass der Konkurs in ordentlicher Form liquidiert und keine gültige Abtretung der Rechte der Konkursmasse gegen [L.] erfolgt sei.
Erwägungen
Die SchKG-Kammer des Bundesgerichts prüfte die Gültigkeit der Abtretung gemäß Art. 260 SchKG. Sie erinnerte daran, dass die Rechtsprechung diese Abtretung als eine eigentümliche Institution des Betreibungs- und Prozessrechts ansieht, die der Abtretung gemäß Art. 164 ff. OR und dem Auftrag gemäß Art. 394 ff. OR ähnelt. Der Gläubiger ist durch die Abtretung berechtigt, das Streitrecht anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Gefahr geltend zu machen und sich vor…