Sachverhalt
A. wurde vom Polizeirichter der Broye wegen Nichtherausgabe von Führerschein oder Kontrollschildern verurteilt. Obwohl das Fahrzeug auf den Namen der Gesellschaft B. SA, deren einziger Verwalter A. war, zugelassen war, geht aus den Tatsachen hervor, dass C. der tatsächliche Halter war. Dennoch hat das kantonale Gericht festgestellt, dass A. sich als Mittäter strafbar gemacht hat, da er es unterlassen hat, der Behörde den Namen des tatsächlichen Halters mitzuteilen und die Kontrollschilder zurückzugeben, obwohl das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ihn dazu aufgefordert hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gegen diese Verurteilung abgewiesen. Es hat entschieden, dass Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG die Täterschaft an der Straftat nicht auf den "Halter" des Fahrzeugs im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VZV beschränkt. Wenn der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter nicht mit dem tatsächlichen Halter übereinstimmt, benachrichtigt die Behörde gemäss Art. 107 Abs. 3 VZV den eingetragenen Halter über den Entzugsentscheid. Dieser eingetragene Halter kann sich durch Nichtherausgabe strafbar machen, wenn er der Behörde nicht mitteilt, dass er nicht der tatsächliche Halter ist und die Ausweise und Schilder nicht zurückgibt.
Im vorliegenden Fall war zwar die Gesellschaft B. SA nicht der tatsächliche Halter, aber im Fahrzeugausweis als solche eingetragen. Als deren…