Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen ein Urteil eines kantonalen Gerichts befasst, das die Ratifizierung einer Scheidungsvereinbarung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für die Kinder des geschiedenen Paares abgelehnt hatte. Die Kernfrage war, ob das Schweizer Recht die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene Eltern zulässt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 297 Abs. 3 ZGB, wonach im Falle einer Scheidung die elterliche Sorge dem Ehegatten zusteht, dem die Kinder anvertraut werden, eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung nicht zulässt. Diese Auslegung wird durch die Materialien zum Gesetz bestätigt, die zeigen, dass der Gesetzgeber einen entsprechenden Vorschlag bewusst abgelehnt hat.
Das Bundesgericht verwarf auch das Argument, dass die Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sei, um die Gleichstellung der Eltern sicherzustellen. Es verwies darauf, dass es Sache des Gesetzgebers und nicht der Rechtsprechung sei, die Gleichbehandlung im Familienbereich zu gewährleisten.
Obwohl die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach der Scheidung nicht zulässig ist, stellte das Bundesgericht klar, dass nichts einer…