Sachverhalt
Die Gesellschaft A. AG (Klägerin) mit Sitz in Dietikon importierte und vertrieb in der Schweiz seit Dezember 1990 die Produkte der Gesellschaft B. (Beklagte) mit Sitz in Kopenhagen. Im September 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Import ihrer Produkte nun der Gesellschaft D. AG übertragen werde. Die Klägerin machte geltend, dass ein Exklusivvertriebsvertrag nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden könne, was die Beklagte bestritt. Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung von 150'000 Schweizer Franken Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Brüsseler Übereinkommen ist bei einer Klage, die sich auf mehrere Vertragspflichten stützt, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für jede einzelne Pflicht gesondert zu bestimmen. Massgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands ist allein die für den Kläger charakteristische Leistungspflicht.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin ihre Klage ausschliesslich auf die Verletzung der Vertriebspflicht durch die Beklagte. Das Bundesgericht erachtet es daher als nicht erforderlich, die kaufmännische Vertragspflicht…