Sachverhalt

Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 17. Dezember 2003 im Rahmen des Informationsmagazins "Rundschau" einen Beitrag zum Thema "Rentenmissbrauch" und ein anschließendes Studiogespräch zur Problematik aus. Der Filmbeitrag vertrat die These, der Missbrauch der IV-Renten sei "tatsächlich größer als vermutet - und der Anteil der Ausländer überdurchschnittlich". Dies wurde anhand verschiedener Beispiele illustriert. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stellte fest, dass der Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe. Das Bundesgericht hieß jedoch die Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft gut und stellte fest, dass der Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der umstrittene Bericht zwar provokativ und teilweise von zweifelhafter Qualität war, bei einer Gesamtwürdigung jedoch die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. Der Beitrag wurde im Rahmen eines politischen Informationsmagazins ausgestrahlt, zu einem Zeitpunkt, als das Thema "Rentenmissbrauch" in den Medien intensiv diskutiert wurde. Dem Zuschauer konnte daher ein gewisses Vorwissen unterstellt werden. Durch das anschließende Studiogespräch wurde der Filmbeitrag relativiert und dem Zuschauer ermöglicht, sich ein eigenes Bild zu machen. Zwar enthielt der Beitrag einige Schwachpunkte, wie…