Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft Losinger Sion SA hat einen Steinbruch in Collombey-Muraz betrieben, gestützt auf eine Bewilligung, die Ende 1989 auslief. 1990 nahm die Gemeinde eine Zonenplanrevision vor und legte eine "Zone für Steinbrüche und Kiesgruben" am Ort "La Barme" in Übereinstimmung mit den Plänen der Losinger SA fest. Die Stiftung WWF Schweiz erhob Einspruch gegen die Ausweisung dieser Zone, mit Verweis auf Natur- und Landschaftsschutzinteressen. Der Gemeinderat wies die Einsprüche ab, und die Urversammlung nahm den neuen Zonenplan an. Der WWF erhob Beschwerde beim Staatsrat des Wallis, der die Steinbruchzone genehmigte, aber die Beschwerde des WWF für unzulässig erklärte. Daraufhin erhob der WWF Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des WWF gut. Es befand, dass die kantonalen Behörden dem WWF die Beschwerdelegitimation nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG hätten zuerkennen müssen.
Laut Bundesgericht ist das Verfahren zur Annahme und Genehmigung der Steinbruchzone als Entscheid über die Planung einer bewilligungspflichtigen Anlage im Sinne von Art. 55 USG zu betrachten. Selbst wenn Art. 55 USG nicht anwendbar wäre, hätte dem WWF die…