Sachverhalt

[B.] wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich am 19. Januar 1998 zu vier Monaten unbedingter Haft verurteilt, weil er gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) im Sinne von Art. 23a in Verbindung mit Art. 13e ANAG verstossen hatte, indem er entgegen einem Verbot der Ausländerpolizei des Kantons Zürich vom 22. Juli 1997 in die Stadt Zürich einreiste. Das Obergericht des Kantons Zürich hat [B.] in diesem Anklagepunkt freigesprochen und die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Vollstreckung früherer Strafen aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, die das Bundesgericht abgewiesen hat.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung ist die Nichtbeachtung eines Verbots der Ausländerpolizei, ein Gebiet zu verlassen oder in eine Region einzureisen, nur dann strafbar, wenn die Durchführung der Wegweisung oder Ausweisung unmöglich ist. Massgebend sind die Umstände im Zeitpunkt des Urteilsspruchs, nicht jene im Zeitpunkt der Tat.

Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Urteilsspruchs in der Berufung am 2. März 1998 die Durchführung der Wegweisung von [B.] möglich, da die jugoslawischen Behörden ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Passersatzes erteilt hatten. Folglich waren die Voraussetzungen für eine Bestrafung…