Sachverhalt

Am 12. Januar 1964 drang Schiesser in das Zimmer einer Gastwirtin ein und entwendete einen Goldring, eine Goldkette im Wert von ca. 300 Schweizer Franken und eine deutsche Münze. Die Kette enthielt auch eine Schweizer 20-Franken-Goldmünze, die Schiesser am nächsten Tag bei der Bündner Kantonalbank in Landquart für 39 Franken verkaufte. Das Kantonsgericht Graubünden sprach Schiesser des Diebstahls und des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat auf Bewährung. Schiesser legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Betrugs ein, die jedoch vom Kassationsgericht abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Kassationsgericht war der Ansicht, dass die in BGE 72 IV 9 etablierte Rechtsprechung, wonach eine Person sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betrugs bestraft werden kann, wenn sie einen Gegenstand stiehlt und ihn anschließend an einen gutgläubigen Dritten verkauft, auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Obwohl Schweizer 20-Franken-Goldmünzen kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr sind, können sie nicht mit Geld im Sinne von Art. 935 ZGB gleichgesetzt werden, das den gutgläubigen Besitzer schützt. Die Kantonalbank hat daher nicht das Eigentum an der gestohlenen Goldmünze erworben und hat einen Schaden erlitten, da sie einen Preis für eine Sache bezahlt hat, an der ein Drittrecht bestand. Selbst wenn die Münze mit identischen Münzen vermischt worden wäre, wodurch ihre…