Sachverhalt
Der Kläger Kehrer hat ein Modell einer kombinierten Briefkasten- und Milchkastenbox entwickelt, für das er 1959 und 1961 zwei Modelle angemeldet hat. Die beklagte Metallbau AG hat anschließend ein ähnliches Produkt hergestellt und 1966 als Modell angemeldet. Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung der Verletzung seiner eingetragenen Modellrechte und wegen unlauteren Wettbewerbs erhoben. Das Handelsgericht hat das Modell der Beklagten für nichtig erklärt, aber auch die Modelle des Klägers für ungültig erklärt, da sie die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllten. Der Kläger hat daraufhin Berufung beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass die Formgestaltung des Modells des Klägers entweder technisch bedingt oder dem Gemeinfreien zuzuordnen war, ohne ausreichende Originalität für den Schutz durch…