Sachverhalt

Die Schweizerische Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung reichte bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen einen Beitrag des Fernsehens DRS ein, in dem über Hilfslieferungen von Fleisch nach Osteuropa berichtet wurde. Die UBI trat auf die Beschwerde nicht ein, da juristische Personen nach dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) nicht beschwerdebefugt seien. Die Genossenschaft erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Genossenschaft als Behörde im Sinne von Art. 63 Abs. 2 RTVG zur Beschwerde berechtigt ist. Der Begriff der Behörde ist in diesem Kontext weit auszulegen und umfasst auch Organisationen außerhalb der Verwaltung, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die über hoheitliche Befugnisse verfügen. Die Genossenschaft erfüllt solche öffentlichen Aufgaben im Bereich der Schlachtvieh- und Fleischversorgung und kann daher im…