Sachverhalt
Urban Stadlin wurde am 16. Dezember 1982 aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens X fristlos von seiner Stelle als Vertriebsleiter entlassen. Am 23. Dezember 1982 erhielt er einen Teil seines ausstehenden Lohns und unterzeichnete eine Schlussquittung. Am 24. Februar 1983 wurde über das Unternehmen X der Konkurs eröffnet. Stadlin beantragte die Zahlung einer Insolvenzentschädigung, aber sein Antrag wurde von der Arbeitslosenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass diese Entschädigung nur Lohnansprüche für geleistete Arbeit, nicht aber Ansprüche im Zusammenhang mit einer fristlosen und ungerechtfertigten Entlassung abdeckt. Stadlin focht diese Entscheidung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau an, das ihm schließlich die Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 17. Dezember 1982 bis zum 24. Februar 1983 zusprach. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass Stadlins Ansprüche im Zusammenhang mit seiner fristlosen und ungerechtfertigten Entlassung nicht von der Insolvenzentschädigung abgedeckt sind, die nur Lohnansprüche für geleistete Arbeit umfasst. Im Gegensatz zur Insolvenzentschädigung, die den Lohn für den Zeitraum ersetzt, in dem der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stand, betreffen Stadlins Ansprüche einen Zeitraum, in dem er wie jeder andere Arbeitslose vollständig zur Vermittlung zur Verfügung stand. Er ist daher einem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach…