Sachverhalt

X., ein pensionierter Rosenzüchter, ist Eigentümer einer 9'840 m2 großen Parzelle in der Land- und Forstwirtschaftszone. Er hat bei der Landwirtschaftlichen Bodenkommission des Kantons Genf beantragt, diese Parzelle vom Geltungsbereich des BGBB auszunehmen, da der Betrieb nicht mehr rentabel war und er keinen Nachfolger gefunden hatte. Die Kommission hat diesem Antrag stattgegeben, aber das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, da es der Ansicht war, dass ein öffentliches Angebot erforderlich sei, um zu bestimmen, ob die Liegenschaft weiterhin landwirtschaftlichen Charakter hat. X. hat daraufhin eine Anzeige geschaltet, aber es hat sich kein persönlicher Bewirtschafter gemeldet. Die Kommission hat schließlich die Freistellung der Parzelle ausgesprochen, eine Entscheidung, die das Verwaltungsgericht bestätigt hat. Das Bundesamt für Justiz hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Verfahren zur Feststellung, dass eine außerhalb der Bauzone gelegene Liegenschaft vom Geltungsbereich des BGBB ausgenommen ist, von dem Bewilligungsverfahren für den Erwerb durch einen Nichtbewirtschafter gemäß Art. 64 Abs. 1 Bst. f BGBB zu unterscheiden ist. Im ersten Fall geht es darum festzustellen, dass eine Liegenschaft für die Landwirtschaft von keinem Nutzen mehr ist und daher nicht den Schutzmaßnahmen des BGBB unterliegen muss. Im zweiten Fall bleibt die Liegenschaft dem BGBB unterworfen, aber es wird eine Ausnahme gewährt, um den Erwerb durch…