Sachverhalt
E. (geb. 1965) war im Januar 1999 teilzeitbeschäftigt (60% einer Vollzeitstelle) an der Schule X mit einem Monatslohn von 2'690 CHF. Sie hatte zusätzlich ein Einkommen von 175 CHF bei der Gesellschaft Y AG. Laut Abrechnung vom 1. Februar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass E. für Januar 1999 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Form von Ausgleichszahlungen hatte, da ihr Gesamteinkommen von 2'865 CHF die versicherte Vergütung von 3'482 CHF überstieg. E. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde statt und verwies die Sache an die Kasse zurück, damit diese den Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Januar 1999 neu berechne. Daraufhin erhob das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Auffassung, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 24 AVIG das Einkommen aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen zu kumulieren ist. Maßgeblich ist allein das…