Sachverhalt
Die SPIDA-Ausgleichskasse hat vom ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der insolventen Gesellschaft B. AG, [M.], Schadenersatz in Höhe von 6'508.95 Franken für nicht verbuchte Beiträge zur Sozialversicherung des Bundes gefordert. [M.] hat am 30. Dezember 2002 Einspruch gegen diesen Entscheid erhoben. Die Ausgleichskasse hat daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine Klage auf Zahlung des Schadenersatzes eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Sache jedoch an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese einen Einspruchsentscheid erlasse, da das anwendbare Verfahrensrecht mit dem Inkrafttreten des ATSV am 1. Januar 2003 geändert habe. Die Ausgleichskasse hat daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung finden die neuen Verfahrensbestimmungen mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar und vollumfänglich Anwendung, sofern keine gegenteilige Übergangsbestimmung besteht. Obwohl das neue Verfahrensregime des ATSV für Schadenersatzklagen nach Art. 52 AHVG erheblich vom alten abweicht, besteht dennoch eine gewisse Kontinuität zwischen den beiden Systemen, sodass das Eidgenössische Versicherungsgericht der Ansicht ist, dass das neue Verfahrensrecht generell ab 1. Januar 2003 gilt. Das bedeutet, dass wenn eine Klage noch 2002 eingereicht wurde, das alte Recht anwendbar ist, in allen anderen Fällen aber das neue Recht.
Wenn also nach dem 1. Januar 2003 Einspruch gegen einen unter altem Recht ergangenen Schadenersatzentscheid erhoben wird, muss…