Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Versicherten, der gegen eine Verfügung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe-Kommission der Gemeinde Wetzikon Beschwerde erhoben hatte. Die Verwaltungsbehörde rief ihrerseits die kantonale Rekurskommission für die Zusatzleistungen zur AHV/IV an, da sie mit dem erstinstanzlichen Einsprachebeschluss nicht einverstanden war. Der Versicherte obsiegte in diesem Verfahren vor der zweiten kantonalen Instanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der obsiegende Beschwerdegegner im kantonalen Ergänzungsleistungsverfahren Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten hat, obwohl Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG lediglich vom Beschwerdeführer spricht. Das Gericht begründete dies damit, dass die in dieser Bestimmung festgehaltenen Grundsätze aufgrund des Erlasses des Invalidenversicherungsgesetzes in das AHVG aufgenommen wurden, um dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung und Kostenersatz zu gewähren. Angesichts der Tatsache, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen der Versicherte…