Sachverhalt
Die Eheleute C. haben 1928 geheiratet und zwei Kinder bekommen. Im März 1954 vereinbarten sie eine auf sechs Monate befristete Trennung, die verlängert werden konnte. Im August 1954 weigerte sich die Ehefrau, das gemeinsame Leben wiederaufzunehmen. Im November 1954 erhob der Ehemann eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 142 ZGB. Das Erstgericht wies die Klage im Dezember 1955 ab, da die Voraussetzungen von Art. 140 ZGB nicht erfüllt seien. Im August 1957 erhob der Ehemann eine neue Scheidungsklage, diesmal gestützt auf Art. 140 ZGB und anschließend auf Art. 142 ZGB. Das Erstgericht wies auch diese Klage im Juli 1958 ab. Das Kantonsgericht sprach dann jedoch die Scheidung gestützt auf Art. 140 ZGB aus. Die Ehefrau erhob Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt und weist den Scheidungsantrag ab. Es ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen von Art. 140 ZGB nicht erfüllt sind, da die in Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene Aufforderung verfrüht erfolgt ist. Auch Art. 142 ZGB ist nicht anwendbar, da die geltend gemachte Verlassung nicht die einzige Ursache…