Sachverhalt
Am 22. August 1991 wurde das Konkursverfahren gegen Enrico Schärer eröffnet. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende September 1991 beantragte Schärer die Barauszahlung seines Pensionskassenguthabens bei der "Neuenburger Lebensversicherungs-Gesellschaft" in Höhe von 62'061,85 CHF. Am 15. April 1992 blockierte das Konkursamt diesen Betrag und nahm ihn in das Konkursverzeichnis auf. Schärer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die seine Beschwerde jedoch abwies. Daraufhin erhob Schärer Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der kantonalen Behörde. Es verwies darauf, dass nach seiner jüngsten Rechtsprechung (BGE 117 III 23 und 118 III 20) die Barauszahlung des Pensionskassenguthabens eines Schuldners, der eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, nicht der Unpfändbarkeit gemäß Art. 92 Ziff. 13 SchKG unterliegt. Dieser Betrag…